Unsere Verkaufsbedingungen

§ 1          Geltungsbereich 

(1)   Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe der Wigo im Unternehmensverkehr.

(2)   Die Wigo arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen beider Parteien, im Falle der Divergenz anstelle der abweichenden Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle dessen, dass nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil.

(3)   Für den Umfang und die Beschaffenheit der Liefe­rungen und Leistungen ist – soweit keine ander­weitigen Verein­barungen getroffen sind – ausschließ­lich das Angebot oder die schrift­liche Auftrags­bestätigung der Wigo maßge­bend. Neben­abreden und Änderungen bedür­fen der schrift­lichen Bestätigung.


§ 2          Angebot

(1)   Angebote gelten nur dann als angenommen, wenn die Wigo das Angebot schriftlich oder per Fax annimmt. Menge, Qualität und die Eigenschaften der Ware sind aus dem Angebot  oder Auftragsbestätigung selbst oder unter Bezugnahme von  Waren  und Preislisten ersichtlich.

(2)   Angebote der Wigo sind freibleibend. Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen etc.  in Musterbüchern, Preislisten oder sonstigen Publikationen zeigen die Qualität der Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen zum Angebot sind immer die Leistungsbeschreibungen des letzten Angebots bzw. der letzten Auftragsbestätigung maßgeblich.

(3)   Wigo behält sich das Recht vor, Warenbeschreibungen im Hinblick auf die beschriebenen Eigenschaften so zu ändern, dass die jeweils aktuellen gesetzlichen Erfordernisse berücksichtigt werden.

(4)   Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von den Leistungsbeschreibungen der Waren oder Leistungen abweichen, sind erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Angaben von Lieferanten und Mitarbeiter der Wigo. Auch Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich, bis sie von der Wigo schriftlich bestätigt wurden.

(5)   Angaben zur Be­schaffenheit der Waren und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.


§ 3         
Sicherheitsvorschriften / Produkteigenschaften

(1)   Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, denen die Waren  zu entsprechen haben, werden eingehalten. Die von Wigo gemachten Angaben zur Verarbeitung, Lagerung, Kennzeichnung und zur Zweckbestimmung der Ware sind einzuhalten. Abweichungen von diesen Angaben können dazu führen, dass Vorschriften nach dem Deutschen- oder  Europäischen Recht verletzt werden. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, darauf zu achten, dass die Hinweise zur Verarbeitung, Lagerung, Kennzeichnung und Zweckbestimmung gem. den Angaben der Wigo erfüllt werden. Abweichungen von diesen Angaben können zu Mängeln führen. In einem solchen Fall hat der Kunde nachzuweisen, dass der Mangel auch dann eingetreten wäre, wenn er sich an die von der Wigo gemachten Angaben gehalten hätte.

(2)   Sofern die Waren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt und/oder weiterverarbeitet werden, ist der Kunde selbst für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die in dem jeweiligen Bestimmungsland gelten, verantwortlich. Abweichungen hiervon sind gesondert zu vereinbaren.

(3)   Leistungsbeschreibung, Verarbeitungs-  und Lagerhinweise für die Ware ergeben sich aus dem Angebot.

(4)   Die Bewirkung betriebswirtschaftlicher Ziele des Kunden ist nicht geschuldet.

(5)   Die Möglichkeit zur Teillieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten, wenn dem Kunden nach dem Vertragszweck eine Teillieferung zumutbar ist.

(6)   Kompatibilität: Dem Kunden ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass WIGO  ausschließlich die autarken lebensmittelchemischen Eigenschaften der von WIGO   gelieferten Waren überprüft und gewährleistet. Die Eigenschaften der Waren im systemischen Verbund mit anderen Lebensmitteln oder unter Zumengung anderer Chemikalien/ Aromen / Zusatzstoffe wird vorbehaltlich einer gesonderten Prüfung nur gewährleistet, sofern Wigo über den Prozess der Verarbeitung der Ware und die jeweiligen Stoffe, die zur Beimengung oder Verarbeitung bestimmt sind, informiert ist. WIGO trägt vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen keine Verantwortung für die Ergebnisse von Verarbeitungsprozessen, die der Kunde in eigener Herrschaft vornimmt.


§ 4         
Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)   Informationspflicht über die Art und Weise der Verarbeitung unserer Produkte.

(2)   Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, bis zu dem die vom Kunden zu beschaffenden Unter­lagen, wie insbesondere  Genehmigungen und Freiga­ben   der WIGO zugegangen sind.

(3)   WIGO kann die eigene Leistung von der Zahlung eines angemessen Vorschusses abhängig machen. Bis zu dem Eingang dieser Anzahlung besteht seitens WIGO ein Einrederecht.


§ 5          Lieferung

(1)   Die Lieferung durch die WIGO  erfolgt  insofern unter dem Vorbehalt, dass WIGO  selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und WIGO die fehlende Verfügbarkeit der Ware bzw. einzelner Bestandteile, die zu ihrer Herstellung erforderlich sind, nicht zu vertreten hat. Schadenersatz wegen Nicht­erfüllung kann der Kunde nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.

(2)   Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, nicht von der WIGO zu vertretender Umstände ist WIGO berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.

(3)   Die Lieferung erfolgt dadurch, dass die Ware dem Kunden ab dem in der Vereinbarung genannten Ort bereitgestellt wird. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4)   Sofern ein anderer Lieferort vereinbart wird, wird die Ware dem Kunden an diesem Ort zur Verfügung gestellt. Falls WIGO nicht rechtzeitig liefert, muss der Kunde der WIGO eine schriftliche Nachfrist setzen. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist darf der Kunde Schadenersatz anstelle der Leistung verlangen und den Vertrag kündigen.

(5)   WIGO wird während des Annahmeverzugs die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern. Auf Wunsch des Kunden wird WIGO  die Ware während des Annahmeverzugs versichern.

(6)   Der Kunde  kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Aus­führung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes In­teresse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teil­lieferung entfallenden Preis zu zahlen.

(7)   Gerät die WIGO  in Verzug, so haftet WIGO  für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Kunden in einer Höhe von 15%, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es liegt eine Verletzung einer Garantiezusage oder eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit vor. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 6          Gefahrübergang, Entgegennahme, Abnahme

(1)   Sofern der Kunde den Transport übernommen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, sobald die Ware einem Spediteur, einem Frachtführer der Bahn, der Post oder dem Kunden übergeben oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Die Lieferzeit ist vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen eingehalten, wenn die bestellte Ware versandbereit steht und der Kunde hiervon unterrichtet wurde.

(2)   Sofern WIGO den Transport übernimmt, geht Gefahr spätestens mit Absendung der Ware auf den Kunden  über, und zwar auch dann, wenn Teil­lieferungen erfolgen oder WIGO noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

(3)   Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 7          Annahme

(1)   Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

 

 

§ 8          Preise

(1)   Aus der Natur der Tätigkeit der WIGO  ergibt sich, dass die Preise von den ursprünglichen Summen, die im Angebot genannt wurden, abweichen können. Es handelt sich dabei um Preiserhöhungen, die von der WIGO nicht beeinflußbar sind und sich aus dem Handelsgebräuchen ergeben. Preiserhöhungen zu Lasten des Kunden können aber nur dann vorgenommen werden, wenn sich Materialkosten für erforderliche Bestandteile oder Personalkosten vom Moment der Auftragserteilung nachweislich erhöht haben und WIGO  diese nicht zu vertreten hat.  Hierzu gehören auch nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. WIGO  wird  den Kunden unmittelbar nach Erkennen der Erhöhung unverzüglich informieren und legt dem Kunden die Gründe für die Preiserhöhung dar.

(2)   Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle von der WIGO  genannten Preise auf der Basis „ex Works“. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtkostenversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Die angegebenen Produktpreise beinhalten keine Versand-, Versicherungs- und Installationskosten.

(3)  
Der Kunde ist selbst für die Verzollung der Ware verantwortlich.

(4)   Sofern die Ware ins Ausland verkauft wird, ist der Kunde selbst für die Abfuhr der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere der Steuern, verantwortlich.

(5)   Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die von WIGO unbestritten oder rechtlich anerkannt sind. § 9 Eigentumsvorbehalt

(1)   Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das  Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Kunden über.  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

(2)   Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, WIGO  teilt dem Kunden etwas anderes mit.

(3)   Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so erwirbt WIGO Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten  zu dem der anderen Waren im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung. § 947 Absatz 2 BGB wird ausgeschlossen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden kann WIGO  die Vorbehaltsware zurücknehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen und die Ware nach Androhung mit angemessener Frist auf Ihre Kosten verwerten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch WIGO liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Dieser ist ausdrücklich zu erklären.

(4)   Der Kunde hat die Verpflichtung, die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und sie auf eigene Kosten im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind sofort anzuzeigen.

(5)   Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im  Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an die WIGO  ab, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung.

(6)   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde WIGO  zu benachrichtigen, damit WIGO  Klage gem. § 771 ZPO erheben kann.

(7)   WIGO  verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der WIGO zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt WIGO.


§ 10     Mängelgewährleistung

(1)   Der Kunde muss die Ware unverzüglich nach Erhalt auf wesentliche  Mängel und Vollständigkeit untersuchen und etwaige Rügen WIGO  gegenüber erklären.

(2)   Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht WIGO  zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

(3)   Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen. 

(4)   Das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist auch ausgeschlossen, falls der Mangel durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware infolge gewöhnlicher Alterungsprozesse verursacht wird.

(5)   Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch WIGO  zu vertreten ist, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung der WIGO gelieferte Waren, anders als von der Wigo vorgegeben, gelagert, die Waren in anderen als den vom Kunden mitgeteilten Prozessen verwendet wurden oder die Waren zu einem anderen als dem vom Kunden mitgeteilten Zweck verwendet wurden.

(6)   Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, sofern WIGO  kein vorsätzliches, grob fährlässiges Verhalten vorwerfbar ist oder Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder eine Garantiezusage betroffen ist und/oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

(7)   Falls der Kunde die von WIGO  gelieferte Ware weiter verarbeitet, trägt er im Falle des Auftretens eines Mangels die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht durch ihn zu vertreten ist.


§ 11     Schadenersatzansprüche

(1)   WIGO  haftet für fahrlässig verursachte Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt auf die zwischen den Parteien individuell verhandelte Summe. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2)   Schadenersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres, nachdem sie dem Kunden bekannt sind bzw. bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


§ 12     Geheimhaltung

(1)   Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.

(2)   In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

(3)   Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch den Kunden zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch den Kunden nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber WIGO unterlagen, mitgeteilt worden sind.


§ 13     Datenschutz

Der Kunde ist über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Aufträgen erforderlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausführlich unterrichtet worden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

 

§ 14     Weitere Bestimmungen

(1)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrages und der Ergänzungsvereinbarungen im Übrigen dadurch nicht berührt werden.

(2)   Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

(3)   Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Trittau als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.